Kleinprojekte
In den Jahren 2020 bis 2023 haben LEADER-Regionen in Nordrhein-Westfalen die Möglichkeit, über den GAK-Sonderrahmenplan zusätzliche Fördergelder für sogenannte „Kleinprojekte“ in der Region zur Verfügung zu stellen.
Die LAG Oben an der Volme hat auch für 2022 Fördermittel für Kleinprojekte beantragt und durch einen Eigenanteil aufgestockt. Der erste Projektaufruf für die Kleinprojekte in 2022 lief vom 03.01.2022 bis zum 13.02.2022. Da einzelne Projekte aus der ersten Aufrufrunde im Januar günstiger geworden sind oder zurückgezogen wurden, läuft aktuell vom 13.06. bis zum 09.07. ein weiterer Förderaufruf. Nähere Informationen zu dem Aufruf und den Förderkonditionen finden Sie auf dieser Seite.
Von der Idee bis zur Umsetzung
Mit einer Projektidee fängt alles an. Doch wie geht es dann weiter? Die folgende Übersicht zeigt die verschiedenen Schritte von der Idee bis hin zur ihrer Umsetzung. Diesen Weg geht der/die Projektträger/in jedoch nicht alleine. Alle Schritte werden von dem Regionalmanagement begleitet, das dem/der Träger/in jederzeit beratend zur Seite steht. Die Kontaktdaten des Regionalmanagements finden Sie hier.
5 Schritte bis zum Ziel:
Wurde die Zuwendung der Kleinprojekte seitens der Bezirksregierung bewilligt, schließt die LAG wiederum mit Ihnen als Projektideengeber einen Untermaßnahmenvertrag. Hierfür müssen Sie als sogenannter "Untermaßnahmenträger" (sprich als Projektträger) Ihren Kostenplan ggf. mit weiteren Angeboten hinterlegen und weitere Unterlagen wie bspw. einen Nachweis der Vertretunsgberechtigung (z.B. Auszug aus dem Vereinsregister) oder ggf. Nachweise zu Nutzungsrechten beibringen.
Bitte lesen Sie sich den Weiterleitungsvertrag inklusive aller Anlagen und Nebenbestimmungen aufmerksam durch. Mit der Unterzeichnung des Vertrages verpflichten Sie sich zur Einhaltung der darin enthaltenen Vorgaben. Ist der Vertrag unterzeichnet, kann das Kleinprojekt umgesetzt und Aufträge können vergeben werden.
Informationen und Formulare rund um die KLEINPROJEKTE
Informationen rund um die Kleinprojekte 2022 (Juni 2022)
Im Zuge des Aufrufs einzureichen: Projektskizze 2022 (Juni 2022)
Im Zuge des Aufrufs einzureichen: Kosten- und Finanzierungsplan 2022
Bewertungskriterien für Kleinprojekte 2022
Regionale Entwicklungsstrategie Oben an der Volme (Februar 2020)
Rechtliche Grundlage für die Förderung von Kleinprojekten (s. Punkt 3) (Dezember 2020)
FAQs zu den Kleinprojekten
"Wer kann einen Förderantrag stellen?", "Was genau kann gefördert werden?". Diese und weitere Fragen rund um die Förderung der Kleinprojekte werden hier in aller Kürze beantwortet. Diese Zusammenfassung ersetzt allerdings nicht die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Strukturentwicklung des ländlichen Raums, sondern dient einer ersten Orientierung. Im Zweifel gilt immer die aktuelle Fassung der offiziellen Richtlinie. Zudem finden Sie weiterführende Hinweise in unseren Informationen zu den Kleinprojekten in 2022.
Zudem muss sie mindestens einem Ziel der Regionalen Entwicklungsstrategie dienen als auch sich dem Förderzweck der "Integrierte ländliche Entwicklung" des GAK-Rahmenplans des Bundes zuordnen lassen.
Die Umsatz-/Mehrwertsteuer ist förderfähig, vorausgesetzt der Antragsteller ist nicht vorsteuerabzugsberechtigt.
Spenden, welche zweckgebunden für das beantragte Projekt gespendet wurden, gelten als Einnahmen. Diese müssen angegeben werden und vermindern die zuwendungsfähigen Ausgaben und somit die Fördersumme. Dies gilt sowohl für zweckgebundene Spenden die vor, aber auch nach der Bewilligung der Maßnahme entgegengenommen wurden.
Nicht zweckgebundene Spenden an den Untermaßnahmenträger als solchen und nicht spezifisch für das Projekt müssen hingegen nicht angegeben werden und gelten als Eigenanteil.
Diese Kostenplausibilisierung ist jedoch nicht gleichzusetzen mit der öffentlichen Vergabe von Aufträgen, sondern dient lediglich der LAG zur Prüfung Ihres Antrags! Bestehende Vergaberegelungen (z.B. für Kommunen) bleiben hiervon unberührt.
Zudem müssen alle eventuell benötigten bau- und umweltrechtlichen Genehmigungen vorhanden sein. Wenn sich im Nachhinein herausstellen sollte, dass nötige Genehmigungen nicht eingeholt wurden, können die Fördergelder zurückverlangt werden.